Eine Nachschulung wird von der Behörde angeordnet, wenn eine Person ein schwerwiegendes Delikt im Straßenverkehr begeht. Nicht nur eine Beeinträchtigung durch Alkohol (üblicherweise ab 1,2 oder mehr Promille, bei ProbeführerscheinbesitzerInnen ab mehr als 0,1 Promille) oder Drogen, sondern auch das Übertreten von grundlegenden Verkehrsregeln oder das Versäumnis von Fristen (bspw. im Rahmen der Mehrphasenausbildung bei ProbeführerscheinbesitzerInnen) kann zu einem Entzug der Lenkberechtigung und der Anordnung einer Nachschulung führen.
Ab 1,6 Promille oder bei einer Verweigerung der Alkomattestung (ohne medizinische Gründe) bzw. der Verweigerung der Blutabnahme bei Verdacht von Drogenmissbrauch, wird zusätzlich auch eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet.